Allgemeine Vertragsbestimmungen

Stand: Juni 2011

1. Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlagen sind:

  1. Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung samt der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen und Beilagen.
  2. Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen sowie die Baubewilligung und sonstige behördliche Bewilligungen. Sämtliche technische und rechtliche Bedingungen des Bauherrn, soweit sie auf die Arbeiten unseres Auftragnehmers treffen.
  3. Die besonderen Vertragsbedingungen
  4. Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen
  5. Auftragsschreiben
  6. Verhandlungsniederschrift
  7. Die einschlägigen technischen und rechtlichen NORMEN subsidiär die technischen Normen oder sonstige technische Vorschriften.

Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge. Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des Auftragnehmers (Bieters) gelten nicht.

2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen insbesondere auf Vollständigkeit der angegebenen Mengen (Massen) zu prüfen und den Bauplatz bzw. die Baustelle zu besichtigen.

Sind nach Meinung des Auftragnehmers bei den Vertragsgrundlagen allfällige Unklarheiten vorhanden, hat er diese vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären, insbesondere hat er sich über alle maßgeblichen Umstände für seine Leistungserbringung zu vergewissern.

Forderungen des Auftragnehmers wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, allfälliger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern werden nicht anerkannt.

Durch die Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich von sämtlichen seine Leistungen betreffenden Umständen, umfassend informiert hat und die im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen für die vollständige Erbringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen – aus welchem Grunde auch immer – ausgeschlossen sind.

Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung Erzeugnisse bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als bedungen (zugesicherte Eigenschaft).

3. Weitergabe des Auftrags

Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

4. Leistungen

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen.

Die zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Unterlagen sind beim Auftraggeber zeitgerecht schriftlich anzufordern.

Allfällige Ausführungszeichnungen des Auftragnehmers sind in der erforderlichen Anzahl der Freigabe vorzulegen. Die zur Erstellung der Ausführungszeichnungen notwendigen Unterlagen werden dem Auftragnehmer auf sein Verlangen vom Auftraggeber gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Für haustechnische Gewerke sind diesbezüglich die technischen Vorbemerkungen maßgebend.

Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit dem Auftraggeber und dem anderen Unternehmen abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen (technischer Schulterschluss).

Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Bauangaben oder der Planer die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leistungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen und alle Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten diese Aufgaben nicht vollständig oder unrichtig sein und durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers. Vor der Leistungserbringung sind kostenlos Naturmaße zu nehmen. Mangelhafte oder nicht vorhandene Vorleistungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.

Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertig gestellt werden kann. Der Auftraggeber behält sich eine Prüffrist von mindestens zwei Wochen vor. Für diese Unterlagen haftet ausschließlich der Auftragnehmer, auch wenn diese vom Auftraggeber oder dem Planer freigegeben wurden. Mehrkosten, die dem Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nicht termingerechter Angaben oder Unterlagen des Auftragnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand der örtlichen Bauaufsicht infolge ungeeignetem Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat alle Materialien und Leistungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen und seine Leistungen dementsprechend auszuführen.

Der Auftragnehmer ist gegebenenfalls verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Vor der Ausführung ist das Muster vom Auftraggeber zu genehmigen. Muster sind dem Auftraggeber auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen.

Gerüstungen der Auftragnehmers sind auf Verlangen dem Auftraggeber und anderen Unternehmen während des Einsatzes für die eigene Leistung des Auftragnehmers kostenlos beizustellen, für deren Sicherheit haftet der Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, seine Gerüstungen dem Auftraggeber und anderen Unternehmen gegen Kostenersatz weiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein Gerüstaufnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben.

Regieleistungen dürfen nur über gesonderten Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden. Regielisten sind dem Auftraggeber täglich zu Bestätigung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungsgrundlage anerkannt, es werden daher nur die bestätigten Regieleistungen vergütet.

Bei Regieleistungen wird nur die tatsächliche Arbeitszeit (ohne Wegzeiten) sowie das tatsächlich verbrauchte Material vergütet. Mit den Materialpreisen sind auch der Transport zur Baustelle, das Auf- und Abladen, die ordnungsgemäße Lagerung und Sicherung und alle Spesen, die mit diesen Materialien in Zusammenhang stehen, abgegolten.

Sämtliche Regieleistungen sind in prüffähiger Form in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen. Eigene Regierechnungen werden nicht anerkannt.

Bei den Baubesprechungen des Bauherrn oder Auftraggebers hat ein befugter Vertreter des Auftragnehmers ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung teilzunehmen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bautagesberichte zu führen, die dem Auftraggeber mindestens wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen des Auftragnehmers kann keine Zustimmung des Auftraggebers abgeleitet werden.

Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Übernahme. Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, auf seine Kosten die vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind genauestens zu beachten.

Spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Bedingungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5-facher Ausfertigung sowie allenfalls vereinbarten Reserveteile in englischer Fassung zu übergeben. Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.

Arbeitsgemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Partners rechtsverbindlich gefertigte Erklärung abzugeben, in der ein zum Abschluss zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wird und in der sich die Partner solidarisch zur vertragsmäßigen Erbringung der Leistung verpflichten. Eine getrennte Rechnungslegung oder Zahlung an einzelne Partner ist nicht möglich. Allenfalls erforderliche Sicherstellungsmittel sind ungeteilt durch den bevollmächtigten Vertreter für die Arbeitsgemeinschaft beizubringen.

Fachkenntnisse des Auftraggeber oder der vom Auftraggeber bezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.

5. Preise

In den Preisen müssen alle Arbeiten und Lieferungen enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistungen gehören, auch wenn dies im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert angeführt oder näher beschrieben wurden.

Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze beinhalten, weiters die Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste).

Nebenleistungen, die zur Fertigstellung der Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen einkalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen, Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen).

In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Position vorgesehen ist, die allfällige Beistellung der Unterkünfte für das Personal des Auftragnehmers, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung sowie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsplan, einzurechnen.

Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitenentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetriebe und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet und sind daher ebenfalls einzukalkulieren.

Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteils, des Geschosses, der Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung.

Durch Witterungseinflüsse bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet, aus diesen Gründen erfolgt auch keine Fristerstreckung.

Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auf für allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regelleistungen.

Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn der Auftragnehmer unverzüglich vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot gelegt hat. Hiefür gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. Zusatzleistungen müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht angeboten werden, dass der Baufortschritt nicht behindert wird.

Aus entfallenen Leistungen kann der Auftragnehmer keine Forderung stellen. Erhebliche Mengenmehrungen (über 10 %) bei einzelnen Positionen sind rechtzeitig schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen und dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden. Sollte der Auftragnehmer diese Mitteilung unterlassen und entsteht dem Auftraggeber daraus ein Nachteil, ist dieser vom Auftragnehmer zu ersetzen.

Die Preise sind Festpreise auf Baudauer. Eventuelle anfallende Steuern sind gesondert anzuführen.

6. Beistellung

Für Beistellungen durch den Auftraggeber (Bauwasser, Baustrom usw.) werden die Verrechnungssätze gemäß Regiesatzliste oder gemäß den im Auftragsschreiben festgelegten Pauschalabzügen verrechnet.

Die Kosten für Beistellungen und allfällige Hilfeleistungen werden von trustsix mit einer eigenen Rechnung verrechnet oder in der Abschlagsrechnung  von der Schlussrechnung abgezogen.

Die Beistellungen erfolgen – nach Ermessen des Auftraggebers – nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftragnehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom Auftraggeber festgelegt.

Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche abzuleiten.

Den Weisungen des Auftraggebers (auch Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

Die Zuteilung von Flächen für Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräumen erfolgt durch den Auftraggeber auf jederzeitigen Widerruf, in diesen Fall sind diese Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen. In allen Räumen hat der Auftragnehmer geeignete Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten.

Der Waagriss wird vom Auftraggeber zentral je Geschoss einmal kostenlos hergestellt. Sollte der Auftragnehmer den Waagriss öfter benötigen, hat er für dessen Übertragung selbst Sorge zu tragen.

7. Ausführungstermine, Vertragsstrafe und Übernahme

Die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des Auftraggebers oder dessen Auftraggebers in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) zu erfolgen. Hierfür ist nach Auftragserteilung unverzüglich mit dem Bauleiter ein gemeinsamer Rahmenterminplan zu erstellen. Dieser Plan ist vom Auftragnehmer und Auftraggeber zu unterzeichnen und bildet einen Bestandteil dieses Auftrages. Schwierigkeiten bei Einhaltung der Termine sind dem Bauleiter des Auftraggebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen Personaleinsatz- und Baustelleneinrichtungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie unter Zugrundelegung der vereinbarte Rahmentermine mit dem Bauleiter des Auftraggebers auszuarbeiten und zu unterfertigen.

Für den Fall der Überschreitung der Ausführungstermine aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen wird. Falls im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Vertragsstrafe, auch bei Teilverzug, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 0,1 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträgen), mindestens jedoch € 250,00 bzw. maximal insgesamt 10 % von der Bruttoauftragssumme bzw. maximal € 10.000,00 pro Tag. Darüber hinausgehende Forderungen einschließlich Kosten der Ersatzvornahme können vom Auftraggeber zusätzlich geltend gemacht werden. Die pönalisierten Ausführungstermine verschieben sich nicht. Für den Fall der Überschreitung der Ausführungstermine ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet, dies gilt auch bei drohendem Verzug des Auftragnehmers. Erfolgt aufgrund des Verzuges des Auftragnehmers eine Anpassung des Terminplanes, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht. Die Vertragsstrafe setzt kein Verschulden des Auftragnehmers voraus und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Eine Begrenzung der Vertragsstrafe erfolgt nicht. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.

Werden die Ausführungstermine aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, verschoben, berechtigt das dessen Auftragsnehmer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Mehrforderungen. In diesem Fall verschieben sich die pönalisierten Ausführungstermine um die Dauer der Behinderung. Besteht der Aufraggeber danach dennoch auf Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. Die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine bleibt aufrecht.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen.

Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Übernahme ein. Bis zur Übernahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistung und ihm übergebene Materialien, Teilübernahmen erfolgen nicht.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführungen der beauftragten Leistungen, insbesondere dafür, dass die Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen Normen subsidiär den technischen sonstigen Vorschriften, jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.

Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur).

Der Auftraggeber kann bei wesentlichen, nicht leicht behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung, oder Verbesserung oder Preisminderung nach seiner Wahl begehren.

Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder Verzögerung der Mängelbehebung durch den Auftragnehmer die Mängel – und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten.

Wird vom Auftraggeber die Behebung der Mängel und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht im gesetzlichen Umfang.

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem Auftraggeber einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht vor seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten.

Wird der Auftraggeber wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten).

Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ist eine Schlussfeststellung vorzunehmen.

Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungshilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn oder Dritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile, die durch vom Auftraggeber eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und verpflichtet sich auch diese aufrecht zu halten.

9. Sicherstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen oder international anerkannten Bank in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich VAT), mit einer Laufzeit bis Bauende, an den Auftraggeber zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar von allen Teilrechnungen einzubehalten. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Auch die Ausstellung eines Wechsels wird von trustsix anerkannt.

10. Bauschäden

Nicht zuordenbare Bauschäden sind Schäden an allen vor Übergabe an den Bauherrn, egal ob übernommenen oder nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand, deren Verursacher nicht feststellbar sind. Die Abrechnung der allgemeinen Bauschäden erfolgt laut Besondere Vertragsbedingungen für Grand Casino Belgrad.

Vom Auftragnehmer festgestellte und nicht zuordenbare Bauschäden an eigenen Leistungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist über Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben. Behebt der Auftragnehmer nicht zuordenbare Bauschäden ohne vorherige Anordnung des Auftraggebers, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Behebungskosten.

Die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden erfolgt vorerst durch Einbehalt von 1 % der Brutto-Abschlagsrechnungssumme und endgültig durch Beteiligung aller Auftragnehmer an der Summe der Bauschäden im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssumme aller Auftragnehmer. (siehe Besondere Vertragsbedingungen Grand Casino Belgrad).

Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hierfür direkt mit dem Schädiger zu regeln und den Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11. Rechnungslegung

Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich VAT wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10 % einbehalten. Die Rechnungen sind dreifach zu legen.

Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von einem Monat über die Gesamtleistung die Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) zu legen. Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) beim Auftraggeber.

Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich VAT. Wird eine Haftungsrücklass von 5 % für die Dauer von einem Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist in bar einbehalten. Der abgezogene Haftrücklass kann durch eine entsprechende gestaltete Bankgarantie ersetzt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.

Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen.

Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung zu lassen.

Die Zahlung der Abschlagsrechnung erfolgt nach einem Monat nach Eingang. Zahlungen erfolgen erst ab Eingang des gegengefertigten Auftragschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den Auftragnehmer.

Zahlungen erfolgen einmal monatlich. Die Zahlungsfirsten sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisungen nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des Auftraggebers eingelangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird.

Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Das vereinbarte Skonto gilt auch für den Haftungsrücklass.

Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber vom Bauherrn vergütet werden und erst dann, wenn die entsprechende Zahlungen vom Bauherrn eingelangt sind. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und stellen kein Anerkenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der gesetzlichen Frist rückgefordert werden.

12. Rücktritt vom Vertrag

Neben den im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen ist der Auftraggeber bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Auftraggeber mittel eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag – auch für Teilleistungen – auch erklären, wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, für die vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen kein Bedarf mehr besteht oder der Auftragnehmer vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten.

Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten, kann der Auftraggeber – unbeschadet seine Rücktrittrechts  bezüglich der Gesamtleistung – auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung oder der noch ausständigen Leistung den Vertragsrücktritt erklären. Der Auftraggeber ist dann zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten. Er haftet überdies für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

13. Arbeitnehmervorschriften

Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitsnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz einschließlich Verordnungen des Landes Serbien zu beachten.

Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden müssen.

Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung und eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen.

Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten.

Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohns einzubehalten.

Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehalten.

14. Sonstiges

Die Anbringung von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und gegen Entgelt erfolgen.

Für die vom Auftragnehmer oder seinem Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird vom Auftraggeber keine Haftung übernommen.

Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne Zustimmung des Auftraggebers über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Photos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen, oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten.

Der Auftragnehmer hat sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Altlastensanierungsgesetzes einzuhalten.

Gemäß der Abfallnachweisverordnung hat der Auftragnehmer entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Baurestmassennachweis, Entsorgungsnachweis für Altöle und gefährliche Abfälle usw.) und sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit der jeweiligen Rechnung Kopien sämtlicher Abfallnachweise zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallende Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssumme einschließlich VAT aller Auftragnehmer.

Die eingesetzten Auftragnehmer haben ihre Arbeitszeit der Arbeitszeit des Auftragsnehmers anzupassen, abweichende Arbeitszeiten sind mit dem Bauleiter des Auftraggebers zu vereinbaren. Allen falls hieraus entstehende Mehrkosten sind dem Auftraggeber zu vergüten.

Die Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Auftragnehmer, seinem Personal, seinem Subunternehmer und Lieferanten nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Die von Behörden – auch nachträglich – erfassenden Auflagen sowie die vom Auftraggeber mit Anrainern oder Behörden getroffenen Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher Baustraßen erfolgt auf eigene Gefahr.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Belgrad (Serbien). Es gilt formelles und materielles serbisches Recht.

16. Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftform.

17. Angebot

Das Angebot ist mit der Bezeichnung der ausgeschriebenen Leistung (Betreff des Einladungsschreibens) einzureichen. Änderungen des Ausschreibungstextes sind unwirksam. Zusätze und Ergänzungen zum Ausschreibungstext sind dem Auftraggeber in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen.

Allfällige abweichende Vorschläge (Alternativen) sind gesondert auszufertigen und vollständig ausgepreist anzubieten.

Mit dem Angebot hat der Auftragnehmer einen letztgültigen Firmenbuchauszug, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherung, sowie den Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung bzw. eine Bonitätsauskunft vorzulegen.

Der Auftraggeber behält sich die freie Wahl unter den Bietern sowie die Aufteilung des Auftrages in mehrere Teile, wobei die Einheitspreise unverändert bleiben, vor.

Der Auftraggeber ist nicht an Vertragsbestimmungen gebunden.

Angebote gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftraggebers über.

Der Bieter ist – wenn im Einladungsschreiben nichts anderes festgelegt – drei Monate ab Angebotsabgabe an sein Angebot unwiderruflich gebunden.

Mit der Abgabe des unterfertigten Angebots erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat, sämtliche Angebotsgrundlagen zur Kenntnis genommen hat und geprüft hat, dies für ausreichend findet und damit vollinhaltlich einverstanden ist.

Nach Terminvereinbarung kann in sämtliche Angebotsgrundlagen Einsicht genommen werden.

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